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Prüfung von Abwassersammelgruben in Bayern: Infos für Betreiber und Landwirte

by Matthias Kuderna / Freitag, 23 Januar 2026 / Published in Allgemein, News, Sonstige Info

Überprüfung von Abwassersammelgruben: Was Landwirte und Betreiber jetzt wissen müssen

Betreiben Sie auf Ihrem landwirtschaftlichen Einzelanwesen eine abflusslose Grube zur Sammlung der anfallenden Abwässer?

Seit der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) im November 2021 müssen diese Anlagen von Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) überprüft werden.

Hier erfahren Sie, wie die Prüfung abläuft und welche Erleichterungen für die Landwirtschaft gelten.

Warum ist die Prüfung verpflichtend?

Während für die meisten Abwasseranlagen seit langem regelmäßige Zustands- und Funktionsprüfungen vorgeschrieben sind, waren abflusslose Sammelgruben von dieser Pflicht bislang weitgehend ausgenommen. Mit der Novellierung des Bayerischen Wassergesetzes entfällt diese Sonderregelung nun, um einen flächendeckenden Schutz unseres Grundwassers sicherzustellen.

Gemäß Art. 60a Bayerisches Wassergesetz müssen alle Abwassersammelgruben alle zehn Jahre durch einen anerkannten Privaten Sachverständigen (PSW) auf ihre Dichtheit und ihren baulichen Zustand geprüft werden. Besonders für landwirtschaftliche Betriebe ist dies relevant, da nach Art. 41 Abs. 2 Bayerische Bauordnung die Einleitung von häuslichem Abwasser in Gruben unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.

Dabei sind die Gruben, sowohl die Mehrkammerausfaulgrube als auch die abflusslose Sammelgrube zu entleeren und zu reinigen. Der PSW muss die Gruben innen besichtigen können.

Besonderheiten für landwirtschaftliche Betriebe

Für Landwirte sieht das Regelwerk wichtige Erleichterungen vor, um den betrieblichen Aufwand der Prüfung zu minimieren:

  • Keine Entleerung von JGS-Anlagen: Aktiv genutzte Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehälter, in denen zusätzlich häusliches Abwasser gesammelt wird, müssen für die Prüfung nicht entleert werden. Dies erspart Ihnen den erheblichen logistischen Aufwand einer vollständigen Leerung des großen Lagerraums.
  • Beschränkung auf die Vorbehandlung: In diesen Fällen beschränkt sich die optische Kontrolle und Bescheinigung durch den PSW primär auf die vorgeschaltete Mehrkammerausfaulgrube. Nur dieser kleinere Behälter muss vor dem Termin entleert und gereinigt werden.
  • Keine AwSV-Prüfung durch den PSW: Im Rahmen der Bescheinigung nach Art. 60a BayWG findet keine Prüfung der JGS-Anlagen nach den strengen Vorgaben der AwSV (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe) statt.

Ablauf der Prüfung: So bereiten Sie sich vor

Damit die Prüfung reibungslos verläuft, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Unterlagen bereitlegen: Suchen Sie bereits im Vorfeld alle verfügbaren Dokumente zusammen. Dazu gehören Bauunterlagen, Entwässerungspläne, Ergebnisse früherer Dichtheitsprüfungen, Abfuhrbelege der letzten drei Jahre sowie Angaben zum aktuellen Trinkwasserverbrauch (Quelle: Beiblatt für Betreiber).
  2. Beauftragung & Termin: Wählen Sie einen anerkannten PSW mit der Zulassung „Abwassersammelgruben“ bzw. „Kleinkläranlagen“ und stimmen Sie einen Termin ab.
  3. Vorbereitung der Anlage: Die zu prüfenden Behälter (insb. die Mehrkammerausfaulgrube) müssen vor dem Termin entleert und gesäubert werden, damit eine optische Kontrolle möglich ist.
  4. Der Vor-Ort-Termin (Ortseinsicht):
    • Bestandsaufnahme: Der PSW fragt alle Eckdaten der Anlage ab
    • Sichtprüfung: Der PSW besichtigt die gereinigten Behälter von innen. Er achtet dabei auf sichtbare Schäden wie z.B. Risse, Betonabplatzungen oder Korrosion. Die Zu- und Ablaufrohre werden auf ihren Zustand, Trockenheit oder möglichen Rückstau beurteilt..
    • Dokumentation: ggf. werden Fotos gefertigt.

Wann ist eine Dichtheitsprüfung nötig?

Der PSW führt zunächst eine rein optische Kontrolle durch. Eine aufwendige Dichtheitsprüfung (z. B. Wasserstandsprüfung nach DIN-Normen) wird erst dann erforderlich, wenn bei der Prüfung:

  • erhebliche bauliche Mängel (tiefe Risse, freiliegende Bewehrung) erkannt werden,
  • die Dichtheit nicht mehr zweifelsfrei garantiert werden kann.

In solchen Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) einen  Dichtheitsnachweis (s.o) und ggf. eine Sanierung fordern. Wichtig zu wissen: Der PSW bescheinigt das Ergebnis seiner Überprüfung durch Vorlage der Bescheinigung an den Betreiber und die Kreisverwaltungsbehörde.

Die Dichtheitsprüfung kann von PSW, aber insbesondere auch von spezialisierten Fachbetrieben (z. B. aus dem Bereich Kanalsanierung oder Rohrservice) durchgeführt werden.

Sollten im Zuge der Prüfung Schäden oder Undichtheiten festgestellt werden, ist zu prüfen, ob eine Nachrüstung einer biologischen Kleinkläranlage technisch und wirtschaftlich sinnvoller ist als eine reine Sanierung der alten Grube. Bei dieser Abwägung können Sie ebenfalls unsere Sachverständigen beratend unterstützen.

Weiterführende Informationen und Quellen

Für eine detaillierte Vertiefung empfehlen wir die offiziellen Publikationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU), in denen alle rechtlichen Sonderfälle für Einzelanwesen erläutert werden:

  • FAQ zu Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben – Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Bescheinigungspflicht und zum Vollzug.
  • Hinweise zur Abwasserentsorgung auf Einzelanwesen (Merkblatt 4.2/3) – Dieses Merkblatt erklärt detailliert die Vorbehandlungspflichten für die Landwirtschaft.

(Quellenverweise: Art. 60a BayWG; Art. 41 BayBO; LfU FAQ Stand 11/2023; LfU Merkblatt 4.2/3 Stand 01/2025)

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