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Satzung des VPSWas e.V.

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SATZUNG

§1
NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verband hat seinen Sitz in Mistelbach (Sitz des Geschäftsführers des Verbandes). Er trägt den Namen: Verband privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (VPSWas).

2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz: „e.V.“

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
ZWECK UND AUFGABEN DES VERBANDES

1. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluß aller nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) des Landes Bayern - gemäß letztgültiger Fassung anerkannten Sachverständigen.

2. Aufgabe des Verbandes ist die Pflege und Förderung der gemeinsamen Belange und Interessen der anerkannten privaten Sachverständigen, insbesondere gegenüber Behörden, Gerichten, Kammern und anderen Institutionen.

3. Weitere wesentliche Aufgaben des Verbandes sind, die Mitglieder bei den das Sachverständigenwesen betreffenden Fragen, bei Öffentlichkeitsarbeiten im Interesse des Berufsstandes, bei der Förderung des Nachwuchses, der Fortbildung der Mitglieder sowie bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zu unterstützen und diese über Gesetze und Vorschriften zu informieren.

4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§3
MITGLIEDSCHAFT

Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§4
AUFNAHME

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen.

2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes.

3. Der Bewerber ist von der Entscheidung des Vorstandes schriftlich zu verständigen.

§5
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER DES VERBANDES

1. Neben den ordentlichen Mitgliedern nach § 3 der Satzung gibt es außerordentliche Mitglieder. Im einzelnen sind das: a. Altmitglieder b. Ehrenmitglieder c. Fördernde Mitglieder d. Jungmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können nach Beendigung der Sachverständigentätigkeit auf Antrag zu einem ermäßigten Beitragssatz im Verband als Altmitglied verbleiben.

3. Ehrenmitglieder werden nach Anhörung des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

4. Dritte, die in besonderer aktiver Weise die Interessen des Verbandes unterstützen, können nach Anhörung des Beirats, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung als fördernde Mitglieder mit Sitz und ohne Stimme in der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

5. Personen, die bei der Anerkennungsstelle Antrag auf Anerkennung als PSW gestellt, aber noch keine Anerkennung als PSW erhalten haben, können als Jungmitglieder aufgenommen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung Sitz, jedoch keine Stimme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. §4. Mit Anerkennung zum PSW geht diese Form der Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über mit allen Rechten und Pflichten des ordentlichen Mitglieds. Wenn innerhalb von 2 Jahren keine Anerkennung als PSW erfolgt, entfällt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, die dadurch erlischt.

§6
RECHTE DER MITGLIEDER

1. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und Altmitglied des Verbandes hat das Recht, a. an allen Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen, b. zu den Ämtern des Verbandes gewählt zu werden, c. an den sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, d. in Fällen von Streitigkeiten den Schlichtungsausschuß und das Ehrengericht des Verbandes anzurufen.

2. Jedes Mitglied kann Beratung, Hilfe und Unterstützung in allen beruflichen Fragen im Sinne von § 2 dieser Satzung erwarten, insbesondere auch bei der Durchsetzung eigener Ansprüche, soweit diese Ansprüche von allgemeinem Interesse sind.

§7
PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet,

1. die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

2. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu entrichten,

3. dem Verband die zur Durchführung der Verbandsaufgaben sachdienlichen Auskünfte wahrheitsgemäß und termingerecht zu erteilen,

4. sich den Entscheidungen des Ehrengerichts zu unterwerfen,

5. gegenseitige kollegiale Unterstützung und Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern zu pflegen,

6. sich nicht berufs- oder verbandsschädigend zu verhalten.

§8
BEITRÄGE

Zur Deckung der Kosten werden regelmäßig Jahresbeiträge und erforderlichenfalls Umlagen erhoben. Die Beitrags- und Umlagenhöhe und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§9
DAUER DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet a. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erklärt werden kann, b. durch Tod, c. durch Urteil des Ehrengerichtes, d. durch Ausschluß, e. durch Aberkennung des Sachverständigenstatus.

2. a. Der Ausschluß wird durch den Vorstand und Beirat ausgesprochen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung Beschwerde beim Vorstand einzulegen, über die das Ehrengericht entscheidet.
b. Der Ausschluß ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere in folgenden Fällen:
aa. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Verbandes und die Pflichten der Mitglieder nach § 7 der Satzung.
bb. wenn das Mitglied sich einer Handlungsweise schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes gröblich zu schädigen,
cc. wenn ein Mitglied über 12 Monate hinaus mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
dd. wenn die Anerkennung als Sachverständiger entzogen wird.

3. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausgeschlossen werden, bleiben bis zum Tage des Ausscheidens oder Ausschlusses an die bis zu diesem Tage bestehenden Verpflichtungen des Verbandes gegenüber Dritten gebunden und verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§10
GLIEDERUNG DES VERBANDES

1. Der Verband ist wie folgt gegliedert: a. regional in Bezirksgruppen, deren Bereich sich nach Möglichkeit mit den Regierungsbezirken decken sollte, b. fachlich in Fachbereiche, die jeweils in den einzelnen Bezirksgruppen oder gemeinsam für einige Bezirksgruppen gebildet werden können.

2. a. Die Mitglieder jeder Bezirksgruppe wählen jeweils einen Bezirksgruppenleiter und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Verbandsmitglieder.
b. Die Versammlung der Bezirksgruppe zur Wahl des Bezirksgruppenleiters hat der Bezirksgruppenleiter jeweils rechtzeitig vor Ablauf der 3-jährigen Amtszeit des Bezirksgruppenleiters unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
c. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Bezirksgruppen mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Die von den Mitgliedern des Verbandes gebildeten Fachbereiche wählen jeweils einen Fachbereichsleiter.

4. Die Bildung der Fachbereiche erfolgt auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§11
ORGANE DES VERBANDES

Die Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand,

2. der Beirat,

3. die Mitgliederversammlung

§12
VORSTAND

1. Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus
a. dem Präsidenten des Verbandes,
b. dem Vizepräsidenten,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Schatzmeister.

Der Vorstand kann bis auf 5 Personen erweitert werden. Weitere Vorstandsmitglieder müssen durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die erste Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Wiederwahl ist eine Verkürzung der Amtszeit möglich, die Mindestzeit beträgt jedoch 1 Jahr.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Wahl je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

5. Scheidet der Präsident vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder ist er an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, so übernimmt der Stellvertreter die satzungsmäßigen Aufgaben des Präsidenten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der Stellvertreter oder der Schatzmeister während ihrer Amtszeit aus, so kann der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.

6. Der Präsident des Verbandes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter oder Schatzmeister, beruft die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Präsident des Verbandes ist verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn dessen Stellvertreter und der Schatzmeister die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. In dringenden Fällen kann ein Beschluß des Vorstandes schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden.

7. Der Vorstand ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus § 2 der Satzung ergeben, soweit nicht die Bestimmungen über die Mitgliederversammlungen etwas anderes besagen. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen oder deren Ausführung zu überwachen. Der Vorstand hat den Beirat über alle wesentlichen Vorgänge im Verband zu unterrichten.

8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder, falls dieser nicht mitstimmt, des Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugehen.

9. Die Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind durch eine Geschäftsordnung geregelt.

10. Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Ämter ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen. In begründeten Fällen kann der Beirat beschließen, den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen zu bewilligen.

11. Während der Legislaturperiode kann der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.

§13
BEIRAT

1. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und den Fachbereichsleitern.

2. Die Mitglieder des Beirates haben über Verbandsfragen zu beraten. Entscheidungsvorschläge zu erarbeiten und diese dem Vorstand vorzutragen. Der Beirat hat das Recht, Ersatzmitglieder des Vorstandes nach § 12, Ziff. 5 zu wählen und die Aufwandsentschädigung des Vorstandes nach § 12, Ziff. 10 festzulegen.

3. Der Beirat ist vom Vorstand mindestens zu zwei Sitzungen pro Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Falls mindestens drei Bezirksgruppenleiter vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung des Beirates verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, den Beirat einzuberufen.

4. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Den Vorsitz führt das jeweils älteste Mitglied des Beirates.

5. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

6. Der Beirat übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er erhält lediglich Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen.

§14
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar in der ersten Jahreshälfte, muß vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Verbandes und Gäste, falls der Vorstand deren Teilnahme zustimmt, berechtigt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, wobei die Einladungen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, außerdem, wenn mindestens vier Mitglieder des Beirates oder 20 % der Verbandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag muß die Beratungsgegenstände angeben und begründet sein. Die Einladung erfolgt hiernach wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über: a. Satzungsänderungen b. Anträge des Vorstandes, des Beirates und der Mitglieder c. Festsetzung der Beiträge und Umlagen d. Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Ehrengerichtes, sowie der Kassenrevisoren e. Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes f. Entlastung des Vorstandes g. Auflösung des Verbandes h. Entlassung des Vorstandes

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und Altmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Bevollmächtigung nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

6. Über Anträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Beschlüsse über Gegenstände außerhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung bedürfen der gleichen Mehrheit. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

7. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt waren.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist durch den Vorstand zu unterschreiben.

§15
KASSENREVISION

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese haben die Pflicht, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung des Verbandes und die Einhaltung des Etats zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

2. Die Kassenrevisoren üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

§16
ARBEITSAUSSCHÜSSE

Die Behandlung von Sonderaufgaben zur Unterstützung des Vorstandes obliegt Arbeitsausschüssen. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse sind vom Vorstand zu berufen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und allen ordentlichen Mitgliedern möglich.

§17
SCHLICHTUNGSVERFAHREN

1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt und verpflichtet, alle Streitigkeiten untereinander in einem Schlichtungsverfahren zu regeln. In diesem Schlichtungsverfahren ist eine gütliche Einigung der Parteien anzustreben.

2. Das Mitglied, das ein Schlichtungsverfahren betreiben will, hat das der Gegenseite schriftlich bekanntzugeben. Beide Seiten haben innerhalb von zwei Wochen je einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu benennen. Die Schiedsrichter haben sich innerhalb weiterer zwei Wochen auf einen Obmann, der ebenfalls Mitglied des Verbandes zu sein hat, zu einigen. Benennt eine Partei trotz Aufforderung keinen Schiedsrichter oder können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so bestimmt der Vorstand des Verbandes den Schiedsrichter oder Obmann.

3. Der Schlichtungsausschuß, bestehend aus den Schiedsrichtern und dem Obmann, bestimmt das Verfahren selbst nach freiem Ermessen. Im Zweifel gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Über das Verfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schlichtungsausschuß zu unterzeichnen ist. Der Syndikus des Verbandes kann nach Aufforderung durch den Schlichtungsausschuß beratend an dem Verfahren teilnehmen.

4. Die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten lediglich Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen. Zur Abdeckung der Kosten des Schlichtungsausschusses ist die betreibende Partei verpflichtet, vor Beginn der Arbeit des Schlichtungsausschusses Kostenvorschuß zu leisten. Die Höhe des Vorschusses wird durch den Schlichtungsausschuß bestimmt.

5. Falls eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, sind beide Parteien berechtigt, das Ehrengericht anzurufen.

§18
EHRENGERICHT

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren sechs Richter des Ehrengerichts.

2. Das Ehrengericht hat, sofern es angerufen wird, zu entscheiden bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes, die nicht durch den Schlichtungsausschuß beigelegt werden konnten. Die Anrufung des Ehrengerichts ist erst nach vergeblicher Durchführung des Verfahrens nach § 17 dieser Satzung zulässig.

3. Wird das Ehrengericht von einem oder mehreren Verbandsmitgliedern durch Mitteilung an den Vorstand angerufen, so hat dieser aus dem Kreis der gewählten Richter des Ehrengerichts ein aus drei Richtern bestehendes Ehrengericht zu bilden. Ist der Vorstand Partei eines Ehrengerichtsverfahrens, so bestimmt das älteste Mitglied des Beirates die Richter. Für den Fall, daß ein Richter sich für befangen erklärt oder in begründeter Weise für befangen erklärt wird, hat der Vorstand einen weiteren Richter zu bestimmen.

4. Für das Verfahren des Ehrengerichts sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Über die Zulassung von Rechtsbeiständen zur mündlichen Verhandlung des Ehrengerichts entscheidet das Ehrengericht. Der Syndikus des Verbandes ist vom Ehrengericht beratend beizuziehen.

5. Das Ehrengericht kann auf folgende Strafen erkennen: a. Verwarnung, b. Verweis mit oder ohne Geldbuße bis zu einer Höhe von fünf Jahresbeiträgen, c. Ausschluß auf Zeit, d. Ausschluß.

6. Die Entscheidung des Ehrengerichtes ist endgültig und verbindlich. Das Ehrengericht entscheidet auch über die Verteilung der Kosten des Verfahrens.

7. Die Tätigkeit der Ehrenrichter ist ehrenamtlich, sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen. Die betreibende Partei ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeit des Ehrengerichtes Kostenvorschuß zu leisten. Die Höhe des Kostenvorschusses wird durch das Ehrengericht bestimmt.

§19
AUFLÖSUNG DES VERBANDES

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Mitgliederversammlung beschließen.

2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

3. Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

§20
INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Eintragung erfolgte unter Reg.-Nr. 1134

Die Satzung wurde zuletzt aktualisiert mit Beschluss der Mitgliederversammlung im September 2018.

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